Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Eine erfolgte Unterrichtsvereinbarung wird zunächst für eine 4-wöchige, beitragspflichtige Probezeit fest abgeschlossen. Diese kann erstmals zum Ablauf dieser Probezeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, wird der Unterrichtsvertrag unbefristet weitergeführt.
In diesem Falle kann die Unterrichtsvereinbarung beiderseits schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende, d.h. jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. eines Jahres gekündigt werden.
Die Ferien der Musikschule sind mit den Schulferien der Freien und Hansestadt Hamburg identisch.
Der monatliche Unterrichtsbeitrag entsprechend der Unterrichtsfach-Belegung, entsteht durch Berechnung eines Jahresbetrages, der dann in 12 Monatsraten aufgeteilt wird. So werden einerseits die Ferien der Musikschule durchgezahlt, andererseits entstehen keine Extrakosten für die Monate, die z.B. fünf Unterrichtseinheiten beinhalten.
Nimmt der Schüler aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, am nicht Unterricht teil, besteht – grundsätzlich - kein Anspruch auf Nachleistung des Unterrichts seitens der Musikschule.
Bei längerer Erkrankung des Schülers oder der Lehrkraft (nach Ablauf von 3 Wochen), entfällt der Entgeltanspruch der Musikschule
Ebenso hat der Schüler keinen Anspruch auf Unterricht durch eine bestimmte Lehrkraft. Muss die Musikschule einen Lehrerwechsel vornehmen, wird der Unterrichtsvertrag hiervon nicht berührt. Dies gilt ebenfalls für Vertretungen wegen Krankheit oder längerer Abwesenheit von Lehrkräften. Die Musikschule kann einzelne Unterrichtsstunden aus wichtigen oder schulinternen Gründen verlegen.
Der Schüler haftet für Schäden, die er selbst verschuldet. Die Musikschule haftet nur, wenn ihr, oder ihren Lehrkräften, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Insbesondere haftet die Musikschule nicht für Schäden, die dem Schüler im oder bei Gelegenheit des Unterrichts durch eigene Unachtsamkeit oder Auseinandersetzungen mit Mitschülern entstehen. Außerhalb des Schulgeländes ist die Haftung der Musikschule nicht gegeben.
Der Schüler verpflichtet sich, die Musikinstrumente, die ihm in und von der Musikschule zur Verfügung gestellt werden, pfleglich zu behandeln und jeden Schaden, den er an den Musikinstrumenten schuldhaft verursacht, der Musikschule zu ersetzen.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Die Parteien sind sich vielmehr darüber einig, dass eine etwaige unwirksame Vertragsbestimmung dann durch eine neue Bestimmung ersetzt werden soll.